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   VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17 A   

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VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17 A (https://dejure.org/2017,98156)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - 16 K 148.17 A (https://dejure.org/2017,98156)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 16 K 148.17 A (https://dejure.org/2017,98156)
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  • VG Berlin, 04.08.2016 - 6 L 389.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Es sind zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen, von Menschenrechtsverletzungen über schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen und Nachteile bis hin zu sonstigen Beeinträchtigungen, einzubeziehen (zum Prüfungsmaßstab insgesamt VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2016 - VG 6 L 389.16 A -, juris, Rn. 15 ff., hier Rn. 18 bis 20).

    Über eine Million Personen erhalten Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem des Landes (siehe dazu VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2016 - VG 6 L 389.16 A -, juris, Rn. 49 m.w.N.).

    Aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, insbesondere aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin (zum Verfahren VG 23 K 402.16 A) sowie aus den Berichten des European Centre for Minority Issues (ECMI) vom September 2016 (Roma in Moldova, Evaluation) und vom März 2017 (Roma in Moldova, Report No. 69) ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei, dass keinerlei staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungshandlungen gegen die Angehörigen der Volksgruppe der Roma stattfinden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 2016 unter Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 25 und 26; vgl. ECMI, Evaluation vom September 2016 unter Nr. 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 25 und 27; vgl. ECMI, Report vom März 2017; s. dazu im Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2016 - VG 6 L 389.16 A -, juris, Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, es genügt insbesondere nicht, wenn den Ausländer auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn er nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20 , vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, juris, Rn. 32 und 35, und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris, Rn. 11 , Beschluss vorn 21. Mai 2003- BVerwG 1 B 298.02-, juris, Rn. 3).

    Die Gefahr eigener Verfolgung eines Flüchtlings kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris, Rn. 7 ).

    Die Gefahr eigener Verfolgung eines Flüchtlings kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris, Rn. 7 ).

  • VG Berlin, 05.12.2016 - 23 K 402.16

    Keine Gruppenverfolgung von Roma in der Republik Moldau

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, insbesondere aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin (zum Verfahren VG 23 K 402.16 A) sowie aus den Berichten des European Centre for Minority Issues (ECMI) vom September 2016 (Roma in Moldova, Evaluation) und vom März 2017 (Roma in Moldova, Report No. 69) ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei, dass keinerlei staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungshandlungen gegen die Angehörigen der Volksgruppe der Roma stattfinden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 2016 unter Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 25 und 26; vgl. ECMI, Evaluation vom September 2016 unter Nr. 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 25 und 27; vgl. ECMI, Report vom März 2017; s. dazu im Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2016 - VG 6 L 389.16 A -, juris, Rn. 27 ff.).

    Diese Benachteiligungen aber knüpfen zum einen nur teilweise an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma an und erreichen überdies weder das flüchtlingsrechtlich erhebliche Ausmaß noch die erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. dazu im Ganzen VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2016 - VG 23 K 402.16 A --, juris, Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, es genügt insbesondere nicht, wenn den Ausländer auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn er nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20 , vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, juris, Rn. 32 und 35, und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris, Rn. 11 , Beschluss vorn 21. Mai 2003- BVerwG 1 B 298.02-, juris, Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt dazu und in Nachzeichnung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 -, juris, Rn. 14 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 -, juris, Rn. 4 ) konkretisierend aus, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/7538, S. 18 f.).
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2016 - 8 ME 87/16

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Dialyse; erhebliche

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt dazu und in Nachzeichnung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 -, juris, Rn. 14 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 -, juris, Rn. 4 ) konkretisierend aus, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/7538, S. 18 f.).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestimmt zudem, dass Eingriffshandlungen, die für sich genommen in ihrer Qualität noch keine Menschenrechtsverletzung und noch keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen, in der Gesamtheit aber ähnlich schwer wiegen können und damit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken können, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne der Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12. -, juris, Rn. 36 f.).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, es genügt insbesondere nicht, wenn den Ausländer auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn er nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20 , vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, juris, Rn. 32 und 35, und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris, Rn. 11 , Beschluss vorn 21. Mai 2003- BVerwG 1 B 298.02-, juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 -. BVerwG 10 C 11.08-, juris, Rn. 13 ).
  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus VG Berlin, 26.07.2017 - 16 K 148.17
    Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, es genügt insbesondere nicht, wenn den Ausländer auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn er nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20 , vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -, juris, Rn. 32 und 35, und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -, juris, Rn. 11 , Beschluss vorn 21. Mai 2003- BVerwG 1 B 298.02-, juris, Rn. 3).
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